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Rechtsprechung
   LG Düsseldorf, 03.09.2002 - 10 O 592/01   

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https://dejure.org/2002,14730
LG Düsseldorf, 03.09.2002 - 10 O 592/01 (https://dejure.org/2002,14730)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.09.2002 - 10 O 592/01 (https://dejure.org/2002,14730)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 03. September 2002 - 10 O 592/01 (https://dejure.org/2002,14730)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    SGB VII § 110; BGB § 276; BGB § 254
    Anforderungen an den subjektiv gesteigerten Schuldvorwurf als Bestandteil grober Fahrlässigkeit i. S. v. § 110 SGB VII

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2003, 905
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 30.01.2001 - VI ZR 49/00

    Verschulden bei Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften

    Auszug aus LG Düsseldorf, 03.09.2002 - 10 O 592/01
    Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH, VersR 2001, 985 (986); NJW 1988, 1265 (1266); OLG Köln, VersR 1999, 777; Lauterbach, § 110 SGB VII Rn. 7).

    Insofern es sich allerdings um einen Verstoß gegen eine Unfallvorschrift handelt, die mit eindeutigen Sicherungsanweisungen vor tödlichen Gefahren schützen soll und somit elementare Sicherungspflichten beinhaltet, wird in Rechtsprechung und Literatur regelmäßig eine objektiv schwere Pflichtwidrigkeit bejaht (BGH, VersR 2001, 985 986); VersR 1989, 109 (110); Lauterbach, § 110 SGB VII Rn. 8).

    Maßgeblich sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalles (BGH, VersR 2001, 985 f.; BGH, VersR 1984, 775 (776); OLG Köln, VersR 1999, 777; Kater/Leube SGB VII § 110 Rn. 13; ErfK/Preis § 110 SGB VII, Rn. 3 f.).

    Dies gilt insbesondere für die Fälle des § 110 SGB VII, der an die Stelle des früher geltenden § 640 RVO getreten ist und für den hinsichtlich der Auslegung des Begriffs der groben Fahrlässigkeit auf die zu § 640 Abs. 1 RVO a.F. ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (BGH, VersR 2001, 985 (986)).

    Der völlige Verzicht auf Schutzmaßnahmen bei lebensbedrohlicher Gefahrenlage führt nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig zur Bejahung auch der subjektiv groben Fahrlässigkeit (BGH, VersR 2001, 985 (986); BGH, VersR 1989, 109 f; OLG Köln, VersR 1999, 777).

  • OLG Köln, 23.10.1998 - 19 U 47/98

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Personenschaden nach Arbeitsunfall

    Auszug aus LG Düsseldorf, 03.09.2002 - 10 O 592/01
    Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH, VersR 2001, 985 (986); NJW 1988, 1265 (1266); OLG Köln, VersR 1999, 777; Lauterbach, § 110 SGB VII Rn. 7).

    Maßgeblich sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalles (BGH, VersR 2001, 985 f.; BGH, VersR 1984, 775 (776); OLG Köln, VersR 1999, 777; Kater/Leube SGB VII § 110 Rn. 13; ErfK/Preis § 110 SGB VII, Rn. 3 f.).

    Der völlige Verzicht auf Schutzmaßnahmen bei lebensbedrohlicher Gefahrenlage führt nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig zur Bejahung auch der subjektiv groben Fahrlässigkeit (BGH, VersR 2001, 985 (986); BGH, VersR 1989, 109 f; OLG Köln, VersR 1999, 777).

  • BGH, 12.01.1988 - VI ZR 158/87

    Objektive und subjektive Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit; Mitnahme

    Auszug aus LG Düsseldorf, 03.09.2002 - 10 O 592/01
    Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH, VersR 2001, 985 (986); NJW 1988, 1265 (1266); OLG Köln, VersR 1999, 777; Lauterbach, § 110 SGB VII Rn. 7).

    Dies ist aber nur dann der Fall, wenn eine besonders krasse und auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 1 S. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (BGH, NJW 1988, 1265 (1266)).

  • BGH, 18.10.1988 - VI ZR 15/88

    Rechtsfolgen des Verstoßes gegen eine Unfallverhütungsvorschrift; Begriff der

    Auszug aus LG Düsseldorf, 03.09.2002 - 10 O 592/01
    Insofern es sich allerdings um einen Verstoß gegen eine Unfallvorschrift handelt, die mit eindeutigen Sicherungsanweisungen vor tödlichen Gefahren schützen soll und somit elementare Sicherungspflichten beinhaltet, wird in Rechtsprechung und Literatur regelmäßig eine objektiv schwere Pflichtwidrigkeit bejaht (BGH, VersR 2001, 985 986); VersR 1989, 109 (110); Lauterbach, § 110 SGB VII Rn. 8).

    Der völlige Verzicht auf Schutzmaßnahmen bei lebensbedrohlicher Gefahrenlage führt nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig zur Bejahung auch der subjektiv groben Fahrlässigkeit (BGH, VersR 2001, 985 (986); BGH, VersR 1989, 109 f; OLG Köln, VersR 1999, 777).

  • BGH, 08.05.1984 - VI ZR 296/82

    Grobe Fahrlässigkeit im Rahmen der Unfallverhütung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 03.09.2002 - 10 O 592/01
    Ein Verstoß gegen die Unfallverhütungsvorschriften reicht zwar für sich allein normalerweise nicht aus, um grobe Fahrlässigkeit annehmen zu können (BGH, VersR 1984, 775 (776); Lauterbach, § 110 SGB VII, Rn. 8; Kater/Leube SGB VII § 110, Rn.12; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Preis, 1998 § 110 SGB Rn. 4).

    Maßgeblich sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalles (BGH, VersR 2001, 985 f.; BGH, VersR 1984, 775 (776); OLG Köln, VersR 1999, 777; Kater/Leube SGB VII § 110 Rn. 13; ErfK/Preis § 110 SGB VII, Rn. 3 f.).

  • OLG Düsseldorf, 10.12.2009 - 10 U 88/09

    Kommt fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Gebäudeversicherung

    Zwar kann nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 8.7.1992, a.a.O.; NJW 1977, 1965 = LM § 823 (Ea) BGB Nr. 61; ebenso z. B. OLG Zweibrücken, Urt. v. 28.4.1999, OLGR 1999, 481 = VersR 2001, 455 - 1 U 30/98; LG Düsseldorf, Urt. v. 3.9.2002, VersR 2003, 905) vom äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit geschlossen werden.
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 02.07.2002 - 9 W 1/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,9498
OLG Hamm, 02.07.2002 - 9 W 1/02 (https://dejure.org/2002,9498)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.07.2002 - 9 W 1/02 (https://dejure.org/2002,9498)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02. Juli 2002 - 9 W 1/02 (https://dejure.org/2002,9498)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)

    SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3
    Haftungsbeschränkung gem. § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII greift nicht bei Verletzung infolge einer mangelhaft abgesicherten Treppe auf der Betriebsstätte

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 28
  • MDR 2002, 1435
  • NZV 2002, 560
  • VersR 2003, 905
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 14.04.2000 - 9 U 3/00

    Verkehrssicherungspflicht auf einem Betriebsgelände

    Auszug aus OLG Hamm, 02.07.2002 - 9 W 1/02
    Nach § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII haften auch die "für mehrere" (d.h. verschiedene) "Unternehmen tätigen Versicherten, die vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichten, untereinander" - von vorsätzlich herbeigeführten oder bei "Wegeunfällen" (nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII) entstandenen Verletzungen abgesehen - nur nach den Vorschriften des gesetzlichen Unfallversicherungsrechts, Dabei wird jedoch für das Vorliegen einer "gemeinsamen Betriebsstätte" ein bewußtes Miteinander im Arbeitsablauf und ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen gefordert (BGH Urt. v. 17.10.2000 = NJW 2001, 443; Urt. v. 23.01.2001 = VersR 2001, 372; vgl. auch Senatsurt. v. 14.04.2000 - 9 U 3/00 = r+s 2000, 286 287).

    Dieser - von beiden Parteien nicht erwähnte - Freistellungsgrund liegt hier nicht vor, da der Kläger mit seiner Anlieferung von Waren auf dem Betriebsgelände der Beklagten seine eigenen wirtschaftlichen Interessen wahrgenommen hat und daher weder für das Unternehmen der Beklagten tätig geworden ist noch in einem zu diesem Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung gestanden hat (zu den Voraussetzungen dieses Tatbestandes vgl. Senatsurt. v. 14.04.2000 - 9 U 3/00 aaO) .

  • BGH, 17.10.2000 - VI ZR 67/00

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte

    Auszug aus OLG Hamm, 02.07.2002 - 9 W 1/02
    Nach § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII haften auch die "für mehrere" (d.h. verschiedene) "Unternehmen tätigen Versicherten, die vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichten, untereinander" - von vorsätzlich herbeigeführten oder bei "Wegeunfällen" (nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII) entstandenen Verletzungen abgesehen - nur nach den Vorschriften des gesetzlichen Unfallversicherungsrechts, Dabei wird jedoch für das Vorliegen einer "gemeinsamen Betriebsstätte" ein bewußtes Miteinander im Arbeitsablauf und ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen gefordert (BGH Urt. v. 17.10.2000 = NJW 2001, 443; Urt. v. 23.01.2001 = VersR 2001, 372; vgl. auch Senatsurt. v. 14.04.2000 - 9 U 3/00 = r+s 2000, 286 287).
  • BGH, 03.07.2001 - VI ZR 198/00

    Haftungsprivilegierung zu Gunsten des versicherten Unternehmers selbst

    Auszug aus OLG Hamm, 02.07.2002 - 9 W 1/02
    Diese Auslegung entspricht auch dem Zweck der Vorschrift, die dem Gesichtspunkt der sog. Gefahrengemeinschaft der auf einer gemeinsamen Betriebsstätte Tätigen Rechnung tragen soll (BGH Urt. v. 03.07.2001 = MDR 2001, 1239 mwN>).
  • OLG Koblenz, 20.12.2007 - 5 U 281/07

    Haftung des Subunternehmers gegenüber dem Bauleiter des Auftraggebers

    Mithin ist die Vorschrift nicht anwendbar, wenn die Schädigung auf einer ganz andersartigen Pflichtverletzung beruht (vgl. OLG Hamm VersR 2003, 905).
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